Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwarzbuch
Artikel davor:
Schwärmer
Schwärmerei
schwarmweise
Schwarte
Schwärtling
schwarz
(Schwarzbäcker)
Schwarzbarchent'schauer
Schwarzbauer
Schwarzbeck
Schwarzbuch
, n.
amtl. oder zünftisches Buch zur Eintragung von Personen, die eine Verfehlung begangen haben
- F. auss B. [ist] in dass schwartzbuch eingeschriben worten, weillen er vohr offner latt dass ufflög gelt genumen1695 BlNÖLk.2 11 (1877) 44
- [Übschr.:] schwartz buech, so für diejenige schueknecht, so witer unsere handwerckbrauch und gewohnheit handlen1705 SchlettstStR. 930 [Komp.?]Faksimile (ca. 61 KB)
- weisen ... hiemit auch auf die genaueste befolgung desjenigen an, was in der mautordnung der straffaͤlle halber ..., auch wegen der schaͤrfung der strafen ... und der zu dem ende abgesehenen haltung eines eigenen schwaͤrzbuchs ... vorgeschrieben ist, welch allem naͤmich ohne sich einer milderung oder begnadigung anzumassen, durchaus vollzug geleistet werden muß1764 KurpfSamml. III 392Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wuͤrde sich aber jemand dieses schaͤdlichen getraid-ein- und fuͤrkaufs jedannoch unterfangen, [wird] derselbe ... in ein eigends hierzu verfertigtes schwaͤrzbuch eingetragen1768 Kreittmayr 434