Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwarzfärberhandwerk

Schwarzfärberhandwerk

, n.

wie Schwarzfärberzunft 
  • sollen die gesellen alle quartal ... in beysein zweyer oder ufs wenigst eines meisters schwarzferberhantwerks einen halben batzen ufzulegen, ohnen einigen meysters beysein aber nichts zu tractieren oder fürzunehmen schuldig ... sein
    1638 Schanz,Gesellenverb. 292
  • wann die meister schoͤn- und schwartz-faͤrber handwercks eine umfrag thun wollen, sollen sie in einem sondren gemach ... nacheinander ordentlich niedersitzen, darauf soll sie der alt-viertel-meister still ... zu seyn ermahnen
    1706 Reyscher,Ges. XIII 830