Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwarzfärbermeister

Schwarzfärbermeister

, m.

Meister (III) in der Schwarzfärberzunft 
  • es sollen alle jahr ... die schoͤn- und schwartz-faͤrber-meister und gesellen ... bey seinem geordneten viertel-meister sich ohnfehlbar einstellen
    1706 Reyscher,Ges. XIII 829
  • auch sollen allemal 4 gesellen das leichenbegaͤngniß eines schoͤn- und schwarzfaͤrbermeisters, einer meisterinn oder eines gesellen unter 12 kr. strafe begleiten
    1773 SammlKKGes. VI 567