Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwarzmacher

Schwarzmacher

, m.

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Straßenräuber, Dieb
  • von den so genannten schwartz-machern oder schwarz-gemachten: ... eine oder unterschiedene banden boͤser buben, ... so uͤberall ... viele rauberey und andere gewaltthaͤtigkeiten veruͤbten, und sich so nannten, weil sie sich das gesichte mit gewissen-farben schwartz gemacht, umb nicht erkant zu werden
    1694 Theatrum Europ. Cont. 14 (1702) 730
  • schwarz-macher: diebe und strassen-raͤuber
    1741 Frisch II 244
  • buben, welche, wenn sie auf den raub oder anderen muthwillen auszuuͤben ausgehen, eine maske ... vors gesichte haͤngen, ... [wie] die bey uns also genannte swartmaekers und rumpers
    1746 OstfriesLR.(Wicht) 359 Anm.