Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwarzstein
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, m.
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Steinchen, mit dem der Urteiler bei einer Ballotage seine Stimme zulasten des Angeklagten abgibt
Sachhinweis: Campe V 253
- calculus damnationis niger, schwartzstein, urtheilstein zum todtFrischlin(Frankf. 1631) 519Faksimile - in Google Books