Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schweber
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Schwätzer
schwätzericht
Schwatzhaftigkeit
Schwatzmäßlein
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Schweb
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Schweber
, m.
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Fischer, der im Schweb fischt
- daß die schwäber ihre flooß ziehen sollen und daß kein fischer weder netzen, garn noch bären an sonntagen außziehen solle1745 InterlakenR. 603Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"