Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schwefeln

schwefeln

, v.

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von Wein: mit Schwefel versetzen
  • welich ihr win also geswibelt haben, dieselbigen sollen in auch also für geswibelt verkaufen, das der köffern eröffnen, damit derselbig win nit weiter geswibelt [wird]
    1487 Rothenburg o.T./QNPrivatR. II 1 S. 83