Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schweidgang

Schweidgang

, m.

Viehtrift, -weidung, insb. im Wald; auch das Recht dazu
  • das geld, welches jährlich ... wegen des schweidgangs ... soll bezahlt werden
    1690 BeitrNRh. 25 (1912) 215
  • weilen auch der weid- und schweidgang des viehes ohnwidersprechlich zum gemeinen verderb aller ... buͤschen hinabziehlet, so solle, ... wo sonsten die gemeine heyden und weyden zu beweidung des viehes hinlaͤnglich seynd, ... der schweidgang darinnen verbotten seyn
    1761 Scotti,Jülich I 512
  • unbezweifelte streitigkeiten uͤber privat rechtsbefuͤgnisse sind es wohl gewiß, wenn uͤber den weid- und schweidgang ... gestritten ... wird
    1800 Bewer,Rechtsfälle V 165
  • tausend morgen ..., wo gemeine hüthung (hier schweidgang genannt) statt hat
    1802 BeitrStatBerg I 27