Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schweinehut

Schweinehut

, f.

(Hütung einer) Herde 1Schweine (I) 
  • [die bauren sollen] jhre eigen schaffe, so viel jhnen deren von jhrer herrschafft zu halten nachgegeben werden, bey der schweine hude oder sonsten für sich selbsten hüten lassen
    1654 GesSammlMecklSchwerin V 52
  • [inventarium bei den erbschaften:] die rinder und schweine-hute, fuͤr das stuͤck 18 gr. und die schweine-hut das stuͤck 9 grn.
    1762 Estor,Beamte 240
  • bleibt den beerbten die anpflanzung ... frei, jedoch wird die B., ... woselbsten vorhin keine bäume gestanden, sondern zur schweinehude liegen bleiben müssen, davon ausgenommen
    1771 IserlohnUB. 324
  • wo ziegen zu halten erlaubt ist, duͤrfen dieselben nicht unter die schafe oder unter das rindvieh getrieben, sondern muͤssen bey der schweinhut gelassen werden
    1783 Krünitz,Enzykl. 27 S. 257