Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schweinestall
Artikel davor:
Schweinenmetzler
Schweiner
Schweinerei
Schweinerlohn
1schweinern
2schweinern
Schweinerung
Schweineschmalz
Schweineschnitt
(Schweineschuld)
Schweinestall
, m., n.
Stallung für 1Schweine (I)
vgl.
Schweinkoben
- ene priuaten vnde enen swinestal ne schal men nicht neger maken der straten oder deme kerkhoue, mer vif vote, eneme nabure nicht neger dan dre voteEnde 13. Jh. LübMndStR. Art. 141
- hat der leb dorpei ein sweinstall steen ..., dorein er die swein spert, die er auf der gassen vindet, denselben stall soll ein paumeister pessern und in wesen halten1461 Tucher,NürnbBaumeisterb. 267Faksimile - in Google Books
- welicher peck, peckin, pfragner, pfragnerin oder anndere vor diser stat ein sweinstal haben wil, das er solichen stal funffzig schrit weit von den statgraben hindan, funffzig schrit von der strassen [baue]15. Jh. NürnbPolO. 283Faksimile (ca. 158 KB)
- wo einer einen schweinstall bauen wolte, der muß seinen nachbar vier fueß weichen, und mag solcher schweinstall nicht so hoch aufgeführet werden, daß seinem nachbar das gesichte auf sein fenster, darauf er seine feile ware pflegt zu setzen, benommen werde1575 LippstadtStR. 73Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- es solle niemanden ... zugelassen seyn an offenen gemeinen strassen, stegen und helwegen einige schweinestaͤlle, mistfaͤlle, dreck-gruben, cloaken oder secreten zu haben1592 Schlüter,WestfProvR. I 142Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es sollen in der rechten-stadt durchaus nirgends schweine gehalten werden ... auch sollen alle schwein-staͤlle, in der rechten-stadt, gleich den verbothenen außgebaͤuden gebrochen [werden]DanzigWillk. 1597 III 5 § 6Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der SLUB Dresden
- verordnung ... daß ... vieh- und schweinstaͤlle blos 3. schuhe aus dem boden zu bauen [sind]1756 SammlBadDurlach III 207Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der schweine-stall muß mit den andern vihe-staͤllen insonderheit der pferde keine nahe nachbarschaft haben1757 Estor,RGel. I 512Faksimile (ca. 146 KB)
- zu verhuͤtung der krankheit und der ansteckung [sollen] ... die schaafstaͤlle von den schwein- und federviehstaͤllen abgesondert seyn1785 Fischer,KamPolR. II 772Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß zu fernerer holzersparniß die schweinstaͤlle, wo steine vorhanden sind, nicht von holz, sondern von steinen errichtet ... [und] zu befoͤrderung des abflusses abhaͤngig ausgepflastert ... werden sollen1788 Moser,ForstArch. II 188Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- schweinställe, kloake, dünger- und lohgruben, und andre den gebäuden schädliche anlagen, müssen wenigstens drey fuß rheinländisch von den benachbarten gebäuden, mauern und scheunen entfernt bleiben1794 PreußALR. I 8 § 125
- der neue anbauer darf ... auf 14 bis 20 fuß vor seines nachbarens haus oder garten ... keinen misthaufen, schweinestall, abtritt oder sonstigen cloak anlegen1795 HannovGBl. 8 (1905) 42