Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schweinhalter

Schweinhalter

, m.

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wie Schweinehirt 
  • kombt auch für, daß die inleüt ... viel schwein halten, dardurch dem behausten nachbahren ... am getrait grosser schadt beschicht, ... dahero [soll] die ganze gemein ain schweinhalter so woll alß einen küehalter halten
    1634 Westungarn/ÖW. VII 1050
  • solle auch ein jeder dorfrichter umb einen guten schweinhalter jährlich umbsechen ..., welcher auf marthini fleissig halten solle. für solches holten solle ihme halter für jedeß stuck schweinlein ... 2 kr. [geben werden]
    17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 290
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