Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schweinrüge

Schweinrüge

, f.


I Buße für durch 1Schweine (I) verursachte Schäden
II gerichtliche Zuständigkeit für von 1Schweinen (I) verursachte Schäden
  • die schwein- und gaͤnß-ruͤgen aber verbleiben ... den gemeinden, es sollen ... dieselben an den quartalgerichten, und zwar ein schwein, das zu schaden gehet, mit 15 albus, eine ganß aber mit 5 albus, bestraft werden
    1750 Scotti,Wied 1497