Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schweinschlacht

Schweinschlacht

, f.

Schlachtung (I) von 1Schweinen (I) 
  • befehlen wir allen schweinschlachtern allhie, daß in währender schweinschlacht zwischen martini und faßnacht sich keiner gelüsten lasse, deß morgens vor sieben und deß abends nach vier uhren einiges schwein zu brennen
    1663 SammlVerordnFrankf. I 165
unter Ausschluss der Schreibform(en):