Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schweinschulter

Schweinschulter

, f.

Schweinebug, Vorderbein vom 1Schwein (I); ua. als Abgabe, Reichnis
  • wo aber der zinßherr ... schŭldig wŭrde, soll ... weder copeŭn, hŭener, schweinschŭlter, hitzer, lemper, air noch kainerlai weisat nicht gezinst werden
    1525 ActaTir. III 44
  • daß die eingepfarrte auf dem lande ihrem pfarr-herrn jährlich einen schinken, dem küster aber eine schweine-schulter reichen müssen
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 9 § 3
  • [anzahl der hofstaͤtten, berechnet] nach der anzahl von schweinsschultern, welche lagerbuchsmaͤssig der guͤterbesitzer zu geben schuldig
    1807 Cleß,KirchlLGWürt. II 1 S. 432
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