Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schweinung

Schweinung

, f.

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ahd. swīnunga glossiert lat. detrimentum, AhdGlWB. 620
Schmälerung, Verringerung; Schwund; Schädigung
  • es sint och 6 malter 5 1/2 virtel J. für swinung abgezogen zů Überlingen
    1414 SchrBodensee 46 (1917) 95
  • restand 13 m. rok., daz schwainung ist und man darin git ie in 10 malt. 1 fiert.
    1426/27 QGrafschHohenberg II 34
  • denne aber für die schweinung oder castenzins an roggen 1 1/2 müt, an dinckel 15 müt
    1505 BernStR. VI 1 S. 295
  • [Wundärzte sollen anzeigen] ob ein schweinung oder sonst ein muͤde verletzten glieds dem beschaͤdigten an seiner handthierung vnd nahrung vnd wie hoch nachtheilig
    WürtHofGO. 1587 I 9 § 29
  • [dem Kastner sollen] vom hundert vier malter für abgang und schwanung in rechnung passiert werden
    1589 MittFürstenbArch. II 586
  • von fünfundzwaintzig aimer newen wein ... [soll] ain aimer ... schwanung gelassen ... werden
    1605 KlingnauStR. 343
  • im fahl aber die kinder von irem abgestorbnen vatter od. muotter so viel ererbt hetten, das sie das järlich interesse ertragen ... ohne schwainung des hauptguets, alßdann soll das im leben vatter od. muotter alda zugeben nichts schuldig sein
    1609 JbVorarlb. 37 (1898) 101
  • wann und aber wehrender ehelichen beysammenwohnung vorschuss und reichthumb oder aber auch schweinung und schmälerung des vermügens sich erscheinte, solle alsdann ... dem mann oder seinen erben die zweythail des reichthumbs in ligendem und varendem und allem anderen ... zuoentgelten stohn
    1633 GraubdnRQ. II 106
unter Ausschluss der Schreibform(en):