Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schweinvieh

Schweinvieh

, n.

koll.: 1Schweine (I) 
  • damit ... dieser ... fleisch-kreutzer ... richtig eingecassirt werden moͤge, ... [sollet] ihr alles inn- und auslaͤndisches ochsen- rind- kalb- schaaf- castraun- scheps- oder schwein-vieh ... vor deren verschlachtung obausgesetzten auffschlag ... denen von unserm handgrafen-ambt aller orthen bestellten officirn, einnehmern und uber-reitern ... unweigerlich entrichten
    1698 CAustr. I 101
  • solle einen paurn oder ganzlechner nicht mehr alß sechs melchküe, vier zug ochsen, drei pfert, sechs stückl schmall- oder galtviech, sechs schoff nebst dem schweinviech ... zu halten ... gestattet werten
    1717 NÖsterr./ÖW. XI 72
  • dasz alles ... schweine-vieh von dem darzu bestelten fleischhacker besichtiget werde, ob das fleisch fünnig und hat besichtgeld durch den kaufer zu empfangen
    1736 MHungJurHist. V 2 S. 462
  • bey entstandenem feuer muͤssen die gemeinde-hirten und schäfer das rind- schaaf- und schweine-vieh sogleich aus denen ställen an einen vom feuer entfernten ort treiben
    1775 CSax. I 1026
unter Ausschluss der Schreibform(en):