Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schweinzehnt

Schweinzehnt

, m.

Zehntabgabe von 1Schweinen (I) 
  • der schwein- und kelberzehent: gibt man ... von den schweinen oder färlin aber je von 9 oder 10 eins zum zehenden
    1606 SchriesheimW. 216
  • soll der pfarrer schuldig sein, so lange er solchen schweinezehnten genießt, einen tüchtigen eber zu halten
    1634 BlWürtKG. 13 (1909) 181
  • bey dem schwein-zehend wird zuweilen von jeder buͤrte eines gegeben, welches auch bey gaͤnsen observiret wird
    1705 KlugeBeamte I2 179
  • der schweinzehnte ertraͤget von ieder geburt eines
    1757 Estor,RGel. I 199