Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schwelgen

schwelgen

, v.

üppig und verschwenderisch leben, sich der Schwelgerei hingeben; ua. als Entmündigungsgrund
bdv.: schlemmen
vgl. saufen
  • [da etliche leüt] haab vnd guͤter boͤßlich vnd vnnutzlich mit ... spilen, fressen, sauffen vnd schwelgen üppiglich on werden, damit nit allein sich selbs, sonder auch jre arm weib vnd kinder ... ins ellend vnd bettelstab richten [wird ihnen befohlen von solchem verthoͤnischen wesen abzůston]
    1552 WürtNLO. 45v
  • [dass von] glaubigern vnd buͤrgen bey dem einraitten oder in der laistung durch das vbermessige schwelgen, zehren ... vnertregliche schaͤden vber die interesse auff die debitores geschlagen ... werden
    SchlesLO. 1577 Blatt C iijr
  • aldieweil etliche leute ... haab und guͤter ... mit spielen, fressen, sauffen und schwelgen anwenden [sollen nötigenfalls vormuͤnder verordnet werden]
    1666 GothaLO. II 3 Tit. 8
  • auf unserer universität zu Göttingen soll ... niemand geduldet werden, der zwar für einen studiosum sich ausgiebet, aber denen studiis ... nicht oblieget, sondern die zeit mit müßiggehen, sauffen und schwelgen zubringet
    1735 HannovGBl. 8 (1905) 494
  • die schul-stuben sollen reinlich ... gehalten ... und ... weder von denen schul-dienern ... und andern leuten mit schwelgen, zechen, spielen, taback-rauchen ... bey zubefahrender ernstlicher ahndung, profanirt ... werden
    1738 SchulO.(Vormbaum) III 440
  • im dorf fallende straffgelder [sind] zu ... nützlicher arbeit, keinesweges aber zum sauffen und schwelgen zu verwenden
    1748 SchleswDorfO. 872
unter Ausschluss der Schreibform(en):