Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwelger

Schwelger

, m.

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jmd., der schwelgt 
  • mit dem offentlichen bann und der offenbaren kirchenstrafe sollen verrichtet werden: ... schwelger, seufer, ebriosos, trunkenboltzen
    1570 Kurland/Sehling,EvKO. V 100
  • [so zeugen] sagen, daß er ein schwelger ... sey, ... biß daß zu letzt er nichts mehr haben werde, so hat der richter genugsame vrsach ... trewhaͤlter vnd verwalter zu verordnen
    1576 Damhouder,Patrocinium 36
  • vnzüchtige mutwillige vollseuffer vnd schwelger [sollen gerügt werden]
    1589 Grünberg(Glaser) 246
  • insonderheit ob sie [Prediger] sich der nuͤchterkeit vnd maͤssigkeit befleissen, oder ob vnter ihnen seyn saͤuffer, schwelger vnd trunckenbolde
    1657 HessSamml. II 537
unter Ausschluss der Schreibform(en):