Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Schwelle

2Schwelle

, f.


I Vorrichtung zum Aufstauen eines Fließgewässers; auch Teil eines Stauwehres; meton. das durch Stauanlagen abgegrenzte Gewässer (Beleg 16. Jh.)
  • der statt werchknecht [müssent] jares die swelle by der würe machen
    1471 LuzernWeißb. 31
  • das das wasser, genempt die S. iren fluß und gang hab, [soll man sie weder] ... mit schwellinen noch andern gebuͥwen verschlachen, damit den vischen ir strich moͤg gewert werden
    1500 SaanenLschStat. 152
  • [N.] hat kaufft das lehen vnd den wasserfal, mit dem halben wasser, als die schwellen yetz gelegt ist
    Hugen 1528 Bl. 171r
  • [es] solle ieder ... rodman ... auf und aus der pachrunst baide schwöllen helfen guetmachen ..., damit ain ieder das wasser zu seiner rod ... aufkern mag
    1589 Tirol/ÖW. XVII 282
  • wer das stegrecht oder riglgelt verfürt und nicht zallt ee wenn er aus den schwällen fert, so soll der richter ... das stegrecht von demselben verfürtem guet demselben, der es verfuert hat, hinausgeben
    16. Jh. OÖsterr./ÖW. XII 763
  • die gemain schwemb, waschstött und schwöllen sollen iedesmahl bei guetem pau und voll wasser erhalten werden, damit man zur fürsorg in feürsgfahr waßer haben könne
    1669 NÖsterr./ÖW. IX 380
II (hölzerner) Schutzdamm an einem Gewässer; meton.: am Damm liegendes Grundstück, auf dem auch die Last (II) zur Sicherung des Dammes ruht
  • daß es nicht ußbreche, sonder im rechten furt erhalten werden möge, daß wir sölhe landtwere und schwelinen, von der alten an bis zur nüwen in unserem eignen costen machen, und erhalten wellindt
    1610 LaupenAmtsbez. 70
  • [sie sollen] die wägsamene und schwellenen ... helfen machen und erhalten
    1710 SchweizId. IX 1832
  • zur zeith des anlauffenden waßers sollend diesere schwelli- oder bachmeistere ... von oben an biß unden aus den schwellenen nachgehen und ... schauwen, ob und an welchen orthen gefahr schadens zu besorgen
    1715 InterlakenR. 582
  • schwellenen soll keiner an sich kaufen, der nicht im stand, selbige nach erforderung zu versichern
    1747 Obersimmental(BernRQ.) 197
  • [wir] verordnen ..., daß der Saanen und ihren neben-baͤchen nach, die schwellenpflichtigen ... und ein jeder insbesonders, sich ... angelegen seyn lasse, den ihme zu machen- und zu erhalten obliegenden antheil schwellen, daͤntschen oder landwehren, sobald etwas mangelbares daran sich erzeigen wird, wieder in einen guten und waͤhrschaften stand ... zu setzen
    1782 SaanenLschStat. 403
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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