Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schwenken

schwenken

, v.


I (bei einer Aussage) schwanken, umschwenken
  • ein gezeug, der gesagt hette von einer sach, er were darbei vnd mit gewesen, vnd darnach desselben leugnet, schwencket odder abfiele, so er eygentlich gefragt würde, sagte, er wißt des nit, den mag mann peinlich fragen
    1553 Gobler,StatB. 140v
II ab- oder wegfallen
III (heftig) hin- und herbewegen
  • die nacht täntze [sollen], wie auch nicht münders alles anders vngebührliches tantzen, schwencken vndt überhaupt drehen ..., weil zu vnzucht vnd schwängerung nicht die wenigste vrsach hierdurch gegeben ... ernstlich verboten sein
    1657 ZSchles. 15 (1880) 145
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