Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwergewicht

Schwergewicht

, n.

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für in größeren Mengeneinheiten verkaufte Waren bestimmtes, schwereres (I) Gewicht (III); iU. zum Leicht- oder Silbergewicht 
  • mit schwergewicht sollen fischwerk, grün und gesalzen, unschlit, licht, schmeer, speck, mit leichten oder silbergewicht käs, seife, hirse, bley und andre hockenwaaren ausgewogen werden
    1599 ZHessG.2 12 (1886) 260
  • 50 pfund peso grosso oder schwergewicht 
    1803 Krünitz,Enzykl. 91 S. 460
unter Ausschluss der Schreibform(en):