Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwertlehen

Schwertlehen

, n.

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ausschließlich an ein Mitglied der Schwertseite vererbbares, rittermäßiges Lehen (I), iU. zum Kunkellehen 
  • die hohen lehen, so man fürsten oder fanlehen, oder swert lehen nent, sollen in jhrem gezierck gleichwol vngethail von rechts wegen bleiben
    1544 Perneder,Malef. 23r
  • rittermäßige lehen werden die genant, welche man würklichen lantsleüthen vom herrenstant ... verleihet, die man sonsten helmb- oder schwertlehen haist
    16. Jh. NÖLehntraktat Tit. 4 § 1
  • rittermäßige lechen werden die genant, welche von ihrem ursprung und anfang her adelichen und rittermäßigen persohnen verlichen worden, daß sie gegen dem lechensherrn mit adelich rittermeßigen diensten vertretten werden. darumb sie auch selb- oder schwert-lechen genent werden, weillen sie in der person selb und mit dem schwert, da den lechenherrn ein noth angehet, sollen verdient werden, auch ihrer arth und aigenschafft nach allein auf den mansstamen und die absteigende linii ... verlichen werden
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) VI 7 § 1
  • vaͤterliche stam- oder schwerdtlehen 
    PreußLR. 1620 VII 2, 13
  • werden alle feuda majora, als die chur- und fuͤrstlichen von der roͤm. kayserl. maj. durchs schwerdt conferiret, dahero man sie vielmehr schwerdt-lehen heissen moͤchte
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 960
  • unter des kaysers prærogativen gehoͤret das hohe reservat, regalische schwerrd-, zepter-, und fahn-lehen ... zu verleihen
    1727 Lünig,CJFeud. I 85
  • in Österreich und Steiermark nennt man die feuda nobilia rittermäßige lehen, helm- und schwertlehen, weil ... adelige und rittermäßige dienste davon geleistet wurden
    1757 RechtVerfMariaTher. 625
unter Ausschluss der Schreibform(en):