Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwertstrafe

Schwertstrafe

, f.

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Todesstrafe durch Enthauptung mit dem Schwert (I); gilt als ehrenhafte Hinrichtung
  • zauberei ... da gehoͤrt die schwerdtstraff
    1550 Gobler,Rsp. 164r
  • denn publica deprecatio ist kein staupbesem, keine schwerdt-straffe, keine straffe aus liebe oder gute, auch keine straffe an der ehren, sondern, wenn die obrigkeit straffe übet, so ists dem menschen eine unehre
    1619 ZRG.2 Kan. 9 (1919) 123
  • [dass bislang keiner,] welcher vorhin zweymahl in puncto simplicis adulterij abgestrafft, auf die betrettung des doppelten mit der schwerdt-straff wäre beleget worden
    1737 OÖStrafVollz. II 865
  • den grausamen thaͤter nach schwere der that zur viertheilung zu verurtheilen ... nach beschaffenheit der milderenden umstaͤnden gegen denselben den strang oder die schwerdstraffe, mit oder ohne verschaͤrffung, zu verhaͤngen
    1769 CCTher. 90 § 8
  • ist es ungewiss, wer die letzte wunde beygebracht habe, so sollen alle mit der schwerdstrafe belegt werden
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 199