Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwertstrafe
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Schwertseite
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(Schwertsippe)
Schwertstrafe
, f.
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Todesstrafe durch Enthauptung mit dem Schwert (I); gilt als ehrenhafte Hinrichtung
bdv.:
Schwert (III)
vgl.
Klingenurteil,
Schwertschlag
- zauberei ... da gehoͤrt die schwerdtstraff zů1550 Gobler,Rsp. 164rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- denn publica deprecatio ist kein staupbesem, keine schwerdt-straffe, keine straffe aus liebe oder gute, auch keine straffe an der ehren, sondern, wenn die obrigkeit straffe übet, so ists dem menschen eine unehre1619 ZRG.2 Kan. 9 (1919) 123
- [dass bislang keiner,] welcher vorhin zweymahl in puncto simplicis adulterij abgestrafft, auf die betrettung des doppelten mit der schwerdt-straff wäre beleget worden1737 OÖStrafVollz. II 865
- den grausamen thaͤter nach schwere der that zur viertheilung zu verurtheilen ... nach beschaffenheit der milderenden umstaͤnden gegen denselben den strang oder die schwerdstraffe, mit oder ohne verschaͤrffung, zu verhaͤngen1769 CCTher. 90 § 8Faksimile - in Google Books - in Google Books
- ist es ungewiss, wer die letzte wunde beygebracht habe, so sollen alle mit der schwerdstrafe belegt werden1808 Feuerbach,PeinlR.4 199Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)