Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwerttanz

Schwerttanz

, m.

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Tanz mit Schwertern (I); als Zunfttradition oder Schaustück fahrender Leute
  • wenn die gesellen eynen swerttantz haben, sollen alle schugknecht und knaben so lustig darbey komen und kainer dartzue getrungen sein
    1528 FrankfZftUrk. II 342
  • nachtgelage, das nachtsauffen, die schwerdtdentzer vnd mummereyen [sollen] ... in der gantzen vierzigtaͤgigen fasten gantz vnd gar abgestelt ... werden
    1596 KölnErzstiftPolLO. 14
  • 2 lb 24 dn etlichen frembden ..., so ein schwerttanz uf dem marckh gehalten
    1615 Kramer,BaBüUfrk. 188