Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwiegereltern

Schwiegereltern

, pl.

Eltern des Ehemanns bzw. der Ehefrau
  • wider die schwiger aͤlter, sol niemand zeugnuͤs zu geben, gedrungen werden
    1583 SiebbLR. I 6 § 7
  • einige ..., welche ... von ihren eltern und schwieger-eltern ein ansehnliches vermoͤgen ... ererbet
    1680 CCMarch. IV 3 Sp. 114
  • [Buchtitel: F.G. Struve,] de iure socerorum. vom recht der schwieger-eltern [Jena 1720]
  • mögen wir ... in solchen sachen, welche das vermögen angehen, selbige [eltern und kinder] für einander nicht zulassen. und dieses findet auch bey schwieger-eltern und schwieger-kindern statt
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 67 § 6
  • die bey ihren eltern sich aufhaltende kinder oder schwiegersoͤhne und schwiegertoͤchter sind nicht schuldig, einen ... hausgenossenzins zu entrichten ... imgleichen ist auch nicht den eltern und schwiegereltern ... hausgenossengeld abzufodern
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 63
  • schwiegerältern und schwiegerkinder, schwäger und schwägerinnen, müssen in fällen, die keinen aufschub leiden, zur besorgung der angelegenheiten solcher personen, mit denen sie in einer dergleichen verbindung stehen, auch ohne ausdrückliche vollmacht zugelassen werden
    1794 PreußALR. I 13 § 119
  • eine blutschande unter ... schwiegereltern und schwiegerkindern moͤgte ... bey dem zugleich vorhandenen ehebruche ... zu bestrafen seyn
    1799 RepRecht IV 230
  • sind schwieger-söhne und schwieger-töchter ihren schwieger-eltern den unterhalt schuldig; diese verbindlichkeit hört aber auf ... wenn jener von beyden ehegatten, durch den die schwägerschaft entstund, ohne ... kinder verstorben ... ist
    BadLR. 1809 Satz 206
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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