Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwiegerkind
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Schwieger
Schwiegereltern
Schwiegerfrau
Schwiegerherr
Schwiegerin
Schwiegerkind
, n.
Ehegatte des eigenen Kindes
bdv.:
Schwiegersohn,
Schwiegertochter
- schwieger-eltern und schwieger-kinderB. Kindermann, Böse Sieben (Wittenberg 1662) C 12
- diejenigen, so ... das angenommene gut in stand gebracht, [koͤnnen] solches auf ihre kindes-kinder und erben, schwieger-kinder, vettern und ihre gantze familie ... vererben1723 CCMarch. VI 2 Sp. 252Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- mögen wir ... in solchen sachen, welche das vermögen angehen, selbige [eltern und kinder] für einander nicht zulassen. und dieses findet auch bey schwieger-eltern und schwieger-kindern statt1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 67 § 6
- schwiegerältern und schwiegerkinder, schwäger und schwägerinnen, müssen in fällen, die keinen aufschub leiden, zur besorgung der angelegenheiten solcher personen, mit denen sie in einer dergleichen verbindung stehen, auch ohne ausdrückliche vollmacht zugelassen werden1794 PreußALR. I 13 § 119
- eine blutschande unter ... schwiegereltern und schwiegerkindern moͤgte ... bey dem zugleich vorhandenen ehebruche ... zu bestrafen seyn1799 RepRecht IV 230Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- verboten im staat sind ehen ... zwischen schwieger-eltern und schwieger-kindern1807 SammlBadStBl. I 899