Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwiegerkind

Schwiegerkind

, n.

Ehegatte des eigenen Kindes
  • schwieger-eltern und schwieger-kinder 
    B. Kindermann, Böse Sieben (Wittenberg 1662) C 12
  • diejenigen, so ... das angenommene gut in stand gebracht, [koͤnnen] solches auf ihre kindes-kinder und erben, schwieger-kinder, vettern und ihre gantze familie ... vererben
    1723 CCMarch. VI 2 Sp. 252
  • mögen wir ... in solchen sachen, welche das vermögen angehen, selbige [eltern und kinder] für einander nicht zulassen. und dieses findet auch bey schwieger-eltern und schwieger-kindern statt
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 67 § 6
  • schwiegerältern und schwiegerkinder, schwäger und schwägerinnen, müssen in fällen, die keinen aufschub leiden, zur besorgung der angelegenheiten solcher personen, mit denen sie in einer dergleichen verbindung stehen, auch ohne ausdrückliche vollmacht zugelassen werden
    1794 PreußALR. I 13 § 119
  • eine blutschande unter ... schwiegereltern und schwiegerkindern moͤgte ... bey dem zugleich vorhandenen ehebruche ... zu bestrafen seyn
    1799 RepRecht IV 230
  • verboten im staat sind ehen ... zwischen schwieger-eltern und schwieger-kindern 
    1807 SammlBadStBl. I 899
unter Ausschluss der Schreibform(en):