Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schwiegerlich

schwiegerlich

, adj., adv.

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angeheiratet, auf Heiratsverwandtschaft beruhend
vgl. maglich
  • welche einander mit blutsfreundschaft oder schwiegerlich ... verwandt sind und sich mit einander zu verehelichen gedenken ... [haben] einen zuverlaͤssigen attest vorher beizubringen
    1729 SystSammlSchleswH. I 30
  • fleischliche vermischung ... unter blutsfreunden oder schwiegerlichen verwandten
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 962
  • so kann auch eine jede unter blutsfreunden, oder schwiegerlichen verwandten bewiesene unzucht ... eine verhaͤltnismaͤßige strafe nach sich ziehen
    1799 RepRecht IV 225
  • daß die peinliche gerichtsordnung ... unter den nahen gesippten freunden ... nur solche blutsfreunde und schwiegerliche anverwandte verstehe, die sich nach goͤttlichen gesetzen nicht heyrathen duͤrfen
    1803 RepRecht XI 192
unter Ausschluss der Schreibform(en):