Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwiegerschaft

Schwiegerschaft

, f.

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wie Schwägerschaft (I) 
  • haben wir jhme [schultheyssen] die begert fuͤrschrifft nicht weygern woͤllen, hierauff vnser freundtlichs begern, jhr woͤllet jhme zu dem er mit recht befuͤgt, auch bey seiner schwiger vnd freundschafft dermassen verholffen sein, daß er sich vnserer fuͤrschrifft ... erfrewen moͤge
    1568 Zwengel 76v
  • ordnung, darnach sich ein jeglicher ihrer bürgerschaft und einwohner, in ehesachen sowohl der blutsfreundschaft als schwiegerschaft ... zu halten haben wird
    1581 Rostock/Sehling,EvKO. V 293
  • soll auf den begreften ... niemand anders ... erscheinen, er sey dann mit naher blut-freundschaft oder schwiegerschaft den abgestorbenen ... verwandt
    1597 HadelnPriv. 143
  • so viel aber die mag- und schwiegerschafft belangen thut, laßen wir es bey goͤttlichen, kayserlichen rechten und unsern statuten in diesen faͤllen das zusammen-heyrathen verbleiben
    um 1610 RevalStR. I 275
  • daß er dem einen oder andern streitenden theil mit naher blutfreund- oder schwiegerschafft verwand wäre
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 56
  • unter den blutsfreunden und schwaͤgern, welche sich deß rathschlagens wegen ihrer freunde zu aͤussern schuldig, sollen dieienigen gemeinet seyn, welche einander im dritten glied gleicher linien ... als schwiegerschafft verwand seyn
    1762 Wiesand 872
unter Ausschluss der Schreibform(en):