Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwiegersohn

Schwiegersohn

, m.

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Ehemann der Tochter
  • vnser eyden vnd schwieger sohn J.
    1593 HeinrJulBrschw. 87
  • koͤnnen nicht zugleich in dem rahte seyn: ... schwieger-vater und schwieger-sohn 
    1663 Hamburg/Lünig,RA. XIII 1154
  • die schwigersoͤne haben ... kein erbfolgerecht an den stamm- und lehnguͤtern, welche seiner ehegenossin maͤnnliches geschlecht besitzet
    1758 Estor,RGel. II 104
  • die bey ihren eltern sich aufhaltende kinder oder schwiegersoͤhne und schwiegertoͤchter sind nicht schuldig, einen ... hausgenossenzins zu entrichten ... imgleichen ist auch nicht den eltern und schwiegereltern ... hausgenossengeld abzufodern
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 63
  • werden vom zeugniß ausgeschlossen: ... stief- und schwiegervaͤter, ... ferner leibliche stief- und schwiegersoͤhne 
    1804 Hagemann,PractErört. IV 324
  • eben so wenig wird die familie der frau ... schuldig, den schwiegersohn zu ernaͤhren, sobald die ehe durch den tod der tochter getrennt ist
    1807 SammlBadStBl. II 511
  • sind schwieger-söhne und schwieger-töchter ihren schwieger-eltern den unterhalt schuldig; diese verbindlichkeit hört aber auf ... wenn jener von beyden ehegatten, durch den die schwägerschaft entstund, ohne ... kinder verstorben ... ist
    BadLR. 1809 Satz 206
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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