Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwiegertochter
Artikel davor:
Schwiegereltern
Schwiegerfrau
Schwiegerherr
Schwiegerin
Schwiegerkind
schwiegerlich
Schwiegermutter
Schwiegerschaft
(Schwiegersche)
Schwiegersohn
Schwiegertochter
, f.
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Ehefrau des Sohnes
- meiner hawsfrawn rokch ... schaff ich der B., meiner swiger tochter1455 FRAustr. Abt. III 21, 1 S. 246
- gebrechen zcwischen frawen E. ... eins, J.G. in vormundeschafft seins ehelichen weibis, bmelter frawen E. seiner swigertochter, anders teils, eins weinbergis halben1504 DresdStB. II 544
- [Buchtitel: J.C. Hedler,] de ivre nvrvs. vom rechte einer schwiegertochter [Wittenberg 1749]
- die bey ihren eltern sich aufhaltende kinder oder schwiegersoͤhne und schwiegertoͤchter sind nicht schuldig, einen ... hausgenossenzins zu entrichten ... imgleichen ist auch nicht den eltern und schwiegereltern ... hausgenossengeld abzufodern1780 Gabcke,DorfBauernR. 63Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sind schwieger-söhne und schwieger-töchter ihren schwieger-eltern den unterhalt schuldig; diese verbindlichkeit hört aber auf ... wenn jener von beyden ehegatten, durch den die schwägerschaft entstund, ohne ... kinder verstorben ... istBadLR. 1809 Satz 206Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Artikel danach:
Schwiegervater
(Schwiem)
(schwiemen)
(Schwiemschlag)
(Schwiemung)
Schwier
(Schwiere)
schwieren
schwierig