Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwier
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Schwiegermutter
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(Schwiem)
(schwiemen)
(Schwiemschlag)
(Schwiemung)
Schwier
, m., Schwirren, m.
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I
Holzpfahl, -pflock, Palisade; insb. zur Markierung von (Fischerei-)Grenzen, auch beim Schwieren
- das niemer ... sol werden ... gebuwen gegen strassen noch gassun von holze noch von gemuͤre noch mit stifften, tischen, stangen oder schwirn vuͤr die gewerum 1300 ZürichRBf.(Bodmer) 59
- wenn es den an dem driten jar würt, so ainer ingeschnitt, so mag ain herr im ain pfahl oder schwirn für thür und thor schlachen, uns soll in haissen usserher fon, und soll haben was in huss und hof ist1432 Thurgau/GrW. I 276Faksimile (ca. 240 KB)
- die marchen mit schwierren zů setzen1494 ZürichStB. III 116
- wär innterhalb den bestimpten schwiren betzen oder anderen unzimlich züg ... setzt, wellen wir, das zwen erber man daruber gesetzet werden und dieselben ouch schwerren, ... ufsechen zehaben1505 ArchBern 38, 1 (1945) 71
- daß ... innerthalb disen schwirren weder mit netzen noch mit anderen verbottenen mittlen ... gefischet ... werden solle, bey straff 50 ℔1745 InterlakenR. 602Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
(öffentl.) Kehrichtbehälter
- [Anwohner sollen] ihre privat-schwirren ... hinweg tuon und ... der oberkeitlichen schwirren allein sich bedienen1688 SchweizId. IX 2139Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- schwirren oder kothäufen in der stadt herum [sind] je zu 8 tagen zu säuberen1768 SchweizId. IX 2139Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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(Schwiere)
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(schwimmel)
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Schwimmer
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