Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schwieren
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(Schwiegersche)
Schwiegersohn
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(Schwiem)
(schwiemen)
(Schwiemschlag)
(Schwiemung)
Schwier
(Schwiere)
schwieren
, v.
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"ein nicht rechtzeitig empfangenes Lehengut durch Einschlagen von 'Schwiren' als verwirkt bezeichnen" SchweizId. IX 2140
- daz ich die guͤtere geanvartet und geswiret hat fu̍r min eigen gůt1386 FRBern. X 393
- wie das A.S. inen ein guot ... geswiret und ingenomen habe, das ... iro vatter für eigen harbracht1424 Bern/SchweizId. IX 2140Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- wurden wir die hand uf die güeter schlachen und die nach manlechensrecht schwyren1530 Freiburg/SchweizId. IX 2141Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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schwierig
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Schwimmer
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