Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwierigkeit

Schwierigkeit

, f.

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auch Schwürig- 
Problem, Hindernis; Streitigkeit; Beschwerde
  • damit das rechnungswerk umb so viel desto besser beschleuniget ... werde, soll der ... rath die schwierigkeiten und gravamina, so sich befinden moͤchten, aufnehmen
    1653 HistBeitrPreuß. II 60
  • indem aber der abgang ihrer original-hauptbriefe ... schwierigkeiten unter ihren amtsgenossen verursachen thäte
    1663 Mehler,Werl 183
  • [Verhandlungen:] bey dem nider-saͤchsischen crayß setzte es gleich anfangs gar vile schwuͤrig- und bedencklichkeiten 
    1702 Moser,StaatsR. 27 S. 544
  • wenn gleich ... eine militair-person von der civil-obrigkeit ... arrestiret werden mag, so muss doch die civil obrigkeit ... ohne einige schwürigkeit denselben abfolgen lassen
    1717 BrandenbKrimO. III § 5
  • wegen vieler schwierigkeiten in ansehung der vollmacht, gewalt und des ranges der deputierten ... ist seit 1655 keine ordentliche reichs-deputation mehr angestellt worden
    1757 RechtVerfMariaTher. 546
  • bey sich ereignenden streitig- und schwierigkeiten ... an die gebührenden richter verweisen
    1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 232
  • so muß auch niemand bey gleichmäßiger strafe sich unterstehen, den armen-wächtern, bey aufgreifung der bettler, schwierigkeiten in den weg zu legen
    1774 Krüger,PreußManufakt. 614
  • da der anklagsproceß sowohl in absicht der last des beweises, als in absicht der cautionsleistung mit vielen schwierigkeiten umgeben ist, sind ... die faͤlle selten, da ein foͤrmlicher anklagsproceß angestellet wird
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1531
  • wie unsere voreltern oder vorbesitzern alhie im dorfe S. ihnen vereinbahret und fur gut ersehen, daß sie anno 1690 ... eine beliebung oder willkuhr unter ihnen aufgerichtet, aber bis an itzo dagegen viele schwierichkeiten und verbrechen derselben eräusert; als haben wir uns itzige einwohnern wiederum entschlossen, denselben von neuen wiederum aufzurichten
    1784 SchleswDorfO. 659
  • er kann aber entschädigung verlangen, wenn die hindernisse oder schwierigkeiten durch das eigne grobe oder mäßige versehen des verkäufers entstanden sind
    1794 PreußALR. I 11 § 504
  • alle fuhr- und landleute, auch andere reisende ohne unterschied des standes, müssen den ordinairen und extraposten, wenn diese hinter ihnen kommen, oder ihnen begegnen, aus dem wege fahren, und sie ohne schwierigkeit vorbeylassen, sobald der postillion ins horn stößt
    1794 PreußALR. II 15 § 26
unter Ausschluss der Schreibform(en):