Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwingstuhl
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, m.
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ein Strafinstrument zur Züchtigung, insb. von Frauen
- so sie [des schallenwerks entlaßene] nun nichts anders gethan, als wieder das verbott sich in die statt verfüget zu haben, soll der grosweibel ... die weibs persohnen ... in dem schwing stuhl ... züchtigen1759 BernStR. VII 1 S. 482Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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