Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwörbüchse
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Schwörbrief
Schwörbüchse
, f.
geschlossenes Behältnis zum Einwerfen von Strafgeldern für Flüche und Schwüre (II); insb. in Gaststätten
- soll jeder wirt ein verschloßene schwöhr-büchsen halten, daß, wer ein schwuhr tun würde, vor jeden 1 kr. in die büchsen gelegt, solche jährlich geöffnet und unter die armen ausgeteilt werden solle1679 HohenloheDorfO. 390
- ordinirte schwoͤhr-buͤchsen [sind, weil] ... das fluchen und schwoͤhren ... so gar gemein wird, ... wieder herzustellen1712 Hartmann,WürtGes. II 467
- [dem waisenhaus als einkuͤnfte:] aus der sogenannten schwoͤrbuͤchsen, die ... diesem schaͤdlichen unheil zu steuren, eingefuͤhret ist, und in allen wirthshaͤusern gehalten wird 76 fl.1719 SammlBadDurlach II 7Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)