Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwörbüchse

Schwörbüchse

, f.

geschlossenes Behältnis zum Einwerfen von Strafgeldern für Flüche und Schwüre (II); insb. in Gaststätten
  • soll jeder wirt ein verschloßene schwöhr-büchsen halten, daß, wer ein schwuhr tun würde, vor jeden 1 kr. in die büchsen gelegt, solche jährlich geöffnet und unter die armen ausgeteilt werden solle
    1679 HohenloheDorfO. 390
  • ordinirte schwoͤhr-buͤchsen [sind, weil] ... das fluchen und schwoͤhren ... so gar gemein wird, ... wieder herzustellen
    1712 Hartmann,WürtGes. II 467
  • [dem waisenhaus als einkuͤnfte:] aus der sogenannten schwoͤrbuͤchsen, die ... diesem schaͤdlichen unheil zu steuren, eingefuͤhret ist, und in allen wirthshaͤusern gehalten wird 76 fl.
    1719 SammlBadDurlach II 7