Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schwören
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(Schwörde)
Schwöreid
schwören
, v.I etw. unter Eid (feierlich) versprechen, geloben; eidlich versichern, dass man seine Pflichten erfüllen wird; (einen promissorischen Eid) leisten
- 1 als Treu-, Lehns-, Huldigungs- oder Untertaneneid; häufig mit gegenseitiger Verpflichtung; formelhaft ua. mit geloben (I 1), hulden (II 3), huldigen (III)
- 2 als Bürger-, Stadtbewohnereid; ua. in Wendungen wie auf das Stadtbuch/Bürgerrecht schwören
- 3 als Amtseid, Dienst- und Beamteneid
- 4 als Eid von (Zunft-)Handwerkern, auch von Bergleuten
- 5 als Friedeid, bezügl. der Einhaltung des (Rechts-)Friedens
- 6 bezügl. der Heerfahrt (II); als Fahneneid
- 7 bezügl. eines Bündnisses uä.; mit/zu jm. schwören sich mit jm. unter Eid verbünden, mittels Schwur (I) einen Bund schließen; sich zusammen/auf jn. schwören sich (gegen jn.) verschwören
- 8 bezügl. der Pflicht, einen best. Ort aufzusuchen oder zu verlassen; insb. bei einer Landesverweisung in Wendungen wie aus der Stadt/dem Land schwören
- 9 bezügl. vertraglicher Pflichten
- 10 als Eid, der ein Treueverhältnis beendet, ua. als Abzugeid
II unter Eid versichern, dass etw. der Wahrheit entspricht; (einen Umstand, Vorgang) eidlich bestätigen, bekräftigen; (einen assertorischen Eid, insb. vor Gericht) leisten; auf etw. schwören (die Richtigkeit von) etw. beschwören
- 1 als Parteieneid, Vorsprecher- oder Anwaltseid vor Gericht; auch als Kalumnieneid, Klagebekräftigungseid uä., sowie afries. als Kampfeid
- 2 als Überführungseid, Eid eines (An-)Klägers zum Beweis seines Vorbringens; auch als Achtschwur, insb. in Wendungen wie jn. in die Acht schwören
- 3 als Reinigungseid, Eid eines Verklagten zum Beweis seiner Unschuld; auch stellvertretend durch den Vater; in Wendungen wie sich aus/von der Acht schwören als Eid zur Lösung aus der Acht
- 4 als Eidhelfer-, Zeugen- und Sachverständigeneid
- 5 als Eid zur Versicherung eigener Mittellosigkeit, formelhaft als (in) die Armut schwören; va. zwecks Erlassung der Gerichtskosten
- 6 als Judeneid
- 7 als Steuer-, Zent- oder Schoßeid, hinsichtlich (der Höhe) geschuldeter Abgaben
- 8 bezügl. bergrechtl. Beweisfragen
- 9 als Meineid, falscher oder (auch formal) fehlerhafter Eid; auch hinsichtlich der Formalien des Eides
- 10 bezügl. des biblischen Eidverbots (Mt. 5,34)
III vereidigen
IV (als Verlobte, Ehefrau) angeloben
V fluchen, eine Verwünschung aussprechen; auch: den Namen Gottes missbrauchen