Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwörende
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, m.
wie Schwörer (I)
- darauff soll der schwerend sprechen: ... dem will ich also nachkommen und geleben, als mir gott helffe1688 Becher,Diskurs3 492
- der richter [soll] sowohl dem beichtvater als dem schwoͤrenden ... die eidsformul gleich bei ansezung des termini zum schwoͤrden zustellen1762 SammlBadDurlach I 131Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu einem jeden juden-eyde ... muß der schwoͤrende zwey juͤdische zeugen mitbringen und sich durch abwaschung der haͤnde zu der eydesleistung vorbereiten1783 NCCPruss. VII 2477Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- da zur guͤltigkeit eines eydes ... erfordert wird, daß der schwoͤrende einer vollkommenen freyheit theilhaftig gewesen sey, so ist natuͤrlicher weise ein solcher [abgezwungener] eyd unguͤltig1798 RepRecht I 149Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zur guͤltigkeit des eydes wird ... erfordert, daß der schwoͤrende hinlaͤngliche begriffe von der wichtigkeit ... des eydes habe, woraus denn folgt, daß ... rasende und wahnsinnige nicht zum eyde zugelassen werden koͤnnen1801 RepRecht VII 136Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)