Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwörende

Schwörende

, m.

wie Schwörer (I) 
  • darauff soll der schwerend sprechen: ... dem will ich also nachkommen und geleben, als mir gott helffe
    1688 Becher,Diskurs3 492
  • der richter [soll] sowohl dem beichtvater als dem schwoͤrenden ... die eidsformul gleich bei ansezung des termini zum schwoͤrden zustellen
    1762 SammlBadDurlach I 131
  • zu einem jeden juden-eyde ... muß der schwoͤrende zwey juͤdische zeugen mitbringen und sich durch abwaschung der haͤnde zu der eydesleistung vorbereiten
    1783 NCCPruss. VII 2477
  • da zur guͤltigkeit eines eydes ... erfordert wird, daß der schwoͤrende einer vollkommenen freyheit theilhaftig gewesen sey, so ist natuͤrlicher weise ein solcher [abgezwungener] eyd unguͤltig
    1798 RepRecht I 149
  • zur guͤltigkeit des eydes wird ... erfordert, daß der schwoͤrende hinlaͤngliche begriffe von der wichtigkeit ... des eydes habe, woraus denn folgt, daß ... rasende und wahnsinnige nicht zum eyde zugelassen werden koͤnnen
    1801 RepRecht VII 136
unter Ausschluss der Schreibform(en):