Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechseramt
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Sechser
Sechseramt
, n., Sechsamt, n.
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Stelle, Posten eines Sechsers (I 1); auch die Institution
- [Eid der Gerichtsbeisitzer:] dasselb sechsambt verbesen1443 BeitrSteirG. 22 (1887) 93Faksimile - in Google Books
- einer gesammten bürgerschaft solle ... die ganze freie wahl eines stadtrichters zustehen, der magistrat aber und die von sechseramt einen ratsfreunt und die sechser zu erwählen1715 Steiermark/ÖW. VI 251Faksimile (ca. 53 KB)