Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechser'becher
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Sechser
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Sechser'becher
, m.
von einem Sechser (I 2) anlässlich seiner Wahl gestifteter kostbarer Becher
- betreffend die sechserbecher wollen unsere gn. herren ..., dass keiner sich selbs über vermögen angreifen, weniger von seiten der zünften jemandem dergleichen zugemutet werden solle1658 SchweizId. IV 967Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons