Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechser'becher

Sechser'becher

, m.

von einem Sechser (I 2) anlässlich seiner Wahl gestifteter kostbarer Becher
  • betreffend die sechserbecher wollen unsere gn. herren ..., dass keiner sich selbs über vermögen angreifen, weniger von seiten der zünften jemandem dergleichen zugemutet werden solle
    1658 SchweizId. IV 967