Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechsgroschenstück
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Sechser'becher
Sechser'bot
(sechserhand)
(sechserlei)
(sechserleiweise)
Sechsertum
(sechse'sum)
(sechsgelte)
(Sechsgerte)
Sechsgroschen
Sechsgroschenstück
, n.
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wie Sechsgroschen
- des hoͤchstgedachten koͤnigs sechsgroschen-stuͤcken [gelten] einen groschen zween pfennige1664 CCMarch. IV 1 Sp. 1255Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die wechsel-briefe, welche in muͤntz- oder courrenten gelde zu bezahlen lauten, sollen in dem koͤnigreich Preussen, mit pohlnischen und preußischen oertern und sechs-groschen-stuͤcken bezahlet werden1724 Siegel,CJCamb. I 115Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß bei den kassen, die preußischen sechsgroschenstuͤcke ..., als courant gelten und angenommen werden sollen1808 NCCPruss. XII 2 Sp. 346Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin