Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechskreuzerstück
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Sechsgroschen
Sechsgroschenstück
Sechsheller
Sechsherr
sechsherrig
(sechshund)
sechsjährig
sechsklafterig
Sechskreuzer
Sechskreuzerstück
, n.
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wie Sechskreuzer
- daß die doppel-groschen oder sechskreuzer-stuͤcke durchgehends und ohne unterscheid, von wem und wo sie gepraͤget worden, auf fuͤnff kreutzer kayserlicher wehrung gesetzet1696 DRWArch.
- preuß. sechser oder sechs-creutzer-stuͤcke1764 NCCPruss. III 451Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- patent vom 26. august 1801, ... wodurch die vier und zwanzig- und sechskreuzer-stuͤcke ... außer kurs gesetzt wurden1802 Kropatschek,KKGes. XVI 209Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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