Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechspfenniger
Artikel davor:
sechslei
Sechsling
Sechslinglicht
sechsmal
sechsmanig
Sechsmann
(Sechsmaß)
Sechsmeister
sechsöhmig
Sechspfennigbrot
Sechspfenniger
, m.
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Münze im Wert von sechs Pfennigen (I)
bdv.:
Sechser (II),
Sechspfennigstück
- die groschen und sechspfenniger [sollen gepraͤget werden] ... mit dem gedachten wapen und auf der andern seite ... mit der zahl und schrifft ihres werths1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1261Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die im lande gemuͤntzte und neulich devalvirte sechs-pfenniger [sollen] von iederman ... vor dreyer angenommen werden1703 CAug. II 897Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eine art scheidemünze, welche sechs pfennige hält, [ist] in Obersachsen unter dem nahmen eines sechsers bekannt, in Niedersachsen heißt sie sechsling, und in andern gegenden ein sechspfenniger1801 Adelung2 IV 2Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)