Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechspfenniger

Sechspfenniger

, m.

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Münze im Wert von sechs Pfennigen (I) 
  • die groschen und sechspfenniger [sollen gepraͤget werden] ... mit dem gedachten wapen und auf der andern seite ... mit der zahl und schrifft ihres werths
    1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1261
  • die im lande gemuͤntzte und neulich devalvirte sechs-pfenniger [sollen] von iederman ... vor dreyer angenommen werden
    1703 CAug. II 897
  • eine art scheidemünze, welche sechs pfennige hält, [ist] in Obersachsen unter dem nahmen eines sechsers bekannt, in Niedersachsen heißt sie sechsling, und in andern gegenden ein sechspfenniger 
    1801 Adelung2 IV 2
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