Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sechspfündig
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(Sechspfennigwert)
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Sechspfründe
Sechspfründner
sechspfündig
, adj.
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sechs Pfund (I) schwer; meton.: mit einer Geschützkugel dieses Gewichts befeuerbar
- artillerie-beyhuͤlffe von ... sechs-pfuͤndigen stuͤcken1683 Moser,StaatsR. 30 S. 355Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kam eine solche theuerung, daß ein 6pfündiger laib brot auf 36 kr. [gestiegen]1752 Sattler,Würt. 37