Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sechspfündig

sechspfündig

, adj.

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sechs Pfund (I) schwer; meton.: mit einer Geschützkugel dieses Gewichts befeuerbar
  • artillerie-beyhuͤlffe von ... sechs-pfuͤndigen stuͤcken
    1683 Moser,StaatsR. 30 S. 355
  • kam eine solche theuerung, daß ein 6pfündiger laib brot auf 36 kr. [gestiegen]
    1752 Sattler,Würt. 37