Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechsunddreißiger
Artikel davor:
2sechsspännig
Sechsstücke
sechste
Sechsteilmeister
Sechstel
Sechsteling
1Sechster
sechsterlei
sechsthalb
sechsunddreißig
Sechsunddreißiger
, pl.
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vgl.
sechsunddreißig
- wann ein burgermeister einem des raths, der schopfen oder sechsvnddreißiger bey seinem aydt zum rath lest gebieten zu kommen, der soll kommenum 1500 Siegl,Eger 19Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- das regiment der stadt Lucern ist aristocratisch, und stehet die meiste gewalt bey dem raht der sechs und dreyßigern, deren haͧbter sind zwey herren schultheissen1757 Waldkirch,Einl. II Anh. 14