Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sechsundsechzigbastig
Artikel davor:
Sechsstücke
sechste
Sechsteilmeister
Sechstel
Sechsteling
1Sechster
sechsterlei
sechsthalb
sechsunddreißig
Sechsunddreißiger
sechsundsechzigbastig
, adj.
eine Fläche von 66 Basten (I) umfassend
- nur solches, [dass kein Revisionshaken weniger als 180 Tonnstellen enthalten dürfe, komme] mit dem in privilegio Sigismundi Augusti festgesetzten sechsundsechzigbastigen haken übereinum 1683 Eckardt,Livland 89