Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechsundzwanziger
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Sechsundzwanziger
, m.
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Mitglied der Sechsundzwanzig
- wer von ungehorsami wegen burgerrecht uffgiebt, darumb daß er nit burgermeister, rathsherr, noch zunftmeister noch ein sechsundzwanziger noch ein ayffler werde15. Jh.? SchrBodensee 18 (1889) 54Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts Bodensee-Zeitschriften