Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechsundzwanziger

Sechsundzwanziger

, m.

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Mitglied der Sechsundzwanzig 
  • wer von ungehorsami wegen burgerrecht uffgiebt, darumb daß er nit burgermeister, rathsherr, noch zunftmeister noch ein sechsundzwanziger noch ein ayffler werde
    15. Jh.? SchrBodensee 18 (1889) 54