Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechzehner

Sechzehner

, m.

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I Mitglied eines Gremiums von 16 Personen; ua. von Zunftvertretern
  • innhaltt des zunfftbriefs und der sechtzehner ordnung und gesatzte
    um 1470 AugsbStR. S. 304
  • [in Bern sind zwoͤlf innungen,] eine iedwede hat ihren chef, welchen man den sechzehner nennet; in den vier grossen aber befinden sich in iedweder zwey chefs, dergestalt, daß in allen zuͤnften zusammen ihrer sechzehen sind
    1752 Hempel,StaatsLex. IV 60
II eine Münze im Wert von 16 Pfennigen
  • so findt man under seiner k.g. sechzehnern und krewtzern, die ... so gut sein, das man sy wol mag insetzen und ainen gewin daran haben
    1479? MHabsb. I 3
  • [beuelch] der welhischen munz halben, vnd sonderlich der wälhischen achter sechtzehner funfer und viertzehner, ... damit dieselben furan nit mer außgegeben oder genomen sollen werden
    1526 AnzGMus. 6 (1837) 270
III ein Hohlmaß
  • von demselben wine man alle samstag unsers klosters einer ieglichen froͮwen geben sol eweklich einen sechzehener wines
    1331 ZGO. 7 (1856) 314
  • sechzehner: ... ein maß trockner dinge, derer 16 auf ein immi und 8 auf ein achterli gehen
    1780 Adelung IV 381
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