Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechzehner
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Sechswöchergang
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sechteln
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Sechtgarbe
Sechtschaff
sechzehn
Sechzehner
, m.
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I
Mitglied eines Gremiums von 16 Personen; ua. von Zunftvertretern
- innhaltt des zunfftbriefs und der sechtzehner ordnung und gesatzteum 1470 AugsbStR. S. 304
- [in Bern sind zwoͤlf innungen,] eine iedwede hat ihren chef, welchen man den sechzehner nennet; in den vier grossen aber befinden sich in iedweder zwey chefs, dergestalt, daß in allen zuͤnften zusammen ihrer sechzehen sind1752 Hempel,StaatsLex. IV 60
II
eine Münze im Wert von 16 Pfennigen
- so findt man under seiner k.g. sechzehnern und krewtzern, die ... so gut sein, das man sy wol mag insetzen und ainen gewin daran haben1479? MHabsb. I 3
- [beuelch] der welhischen munz halben, vnd sonderlich der wälhischen achter sechtzehner funfer und viertzehner, ... damit dieselben furan nit mer außgegeben oder genomen sollen werden1526 AnzGMus. 6 (1837) 270
III
ein Hohlmaß
- von demselben wine man alle samstag unsers klosters einer ieglichen froͮwen geben sol eweklich einen sechzehener wines1331 ZGO. 7 (1856) 314
- sechzehner: ... ein maß trockner dinge, derer 16 auf ein immi und 8 auf ein achterli gehen1780 Adelung IV 381Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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