Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechziger
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sechteln
1sechten
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Sechtgarbe
Sechtschaff
sechzehn
Sechzehner
Sechzehntel
sechzig
Sechziger
, m.
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pl.: ein Gremium aus sechzig Personen
vgl.
sechzig (II 1)
- wo das were, das vnnßer lanndtlütten yeman ... mitt dem andern stoͤsßig wurde, vnnd darzu vnnßer amman vnnd der weybell oder der allten oder der nüwen sechtziger ... kemy1384 SchwyzLB. 12Faksimile - in Google Books
- dhein ordnung oder satzung werd gemacht, dann durch vnser ret, vennr, sechziger vnd zweihundert vmb willen, das solichen vnsern ordnungen dest trüwlicher gelept werde1503 FreiburgÜStB. 5
- bald hernach aber erregten die sechziger einen grossen tumult, machten neue grenzen und ordnungen, welche sie einen buͤrger-brief genannt1757 Cramer,Neb. VII 26Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- die freunde, denen eine ganze gemeinde gewoͤhnlich macht gab, uͤber wichtige sachen mit dem rath zu beschließen, heißen ... in Hamburg die oberalten, sechziger und hundertachtziger1793 Lang,Steuerverf. 165Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die oberalten, sechziger und hundertachtziger sollten nur bürgerliche collegien bilden1811 Voigt,BeitrHambVwg. III 55
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