Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechziger

Sechziger

, m.

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pl.: ein Gremium aus sechzig Personen
  • wo das were, das vnnßer lanndtlütten yeman ... mitt dem andern stoͤsßig wurde, vnnd darzu vnnßer amman vnnd der weybell oder der allten oder der nüwen sechtziger ... kemy
    1384 SchwyzLB. 12
  • dhein ordnung oder satzung werd gemacht, dann durch vnser ret, vennr, sechziger vnd zweihundert vmb willen, das solichen vnsern ordnungen dest trüwlicher gelept werde
    1503 FreiburgÜStB. 5
  • bald hernach aber erregten die sechziger einen grossen tumult, machten neue grenzen und ordnungen, welche sie einen buͤrger-brief genannt
    1757 Cramer,Neb. VII 26
  • die freunde, denen eine ganze gemeinde gewoͤhnlich macht gab, uͤber wichtige sachen mit dem rath zu beschließen, heißen ... in Hamburg die oberalten, sechziger und hundertachtziger
    1793 Lang,Steuerverf. 165
  • die oberalten, sechziger und hundertachtziger sollten nur bürgerliche collegien bilden
    1811 Voigt,BeitrHambVwg. III 55
unter Ausschluss der Schreibform(en):