Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): see'erfahren
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Seeburg
Seeburgsfindung
Seedamm
Seedeich
(seedeichen)
Seedrift
Seedriftgut
seedriftig
See'eimer
Seeeinkunft
see'erfahren
, adj.
kundig, sachverständig in der Seefahrt (I)
- koͤnnten sie [schiffer und sein volck] sich um verbesserung der hauer nicht vergleichen, so soll die verbesserung stehen an guter unparteyischer see-erfahrner oder aͤlterleute erkenntniß, wann die reise geendiget ist1603 Pard.,Coll. III 373Faksimile - in Google Books
- wann sich jemand fuͤr einen steuermann ausgiebt, und sich darfuͤr nach einem gewissen orthe miethen laͤsset, entsteht alsdann aus seiner fahrlaͤßigkeit oder unerfahrenheit dem schiffer ein schade, und er dessen, wie recht, von zweenen see-erfahrnen uͤberzeuget ist, so sol er ... allen schaden zu erstatten pflichtig seyn1699 DänGes. IV 87
- [beim Zusammenstoß zweier Schiffe] soll der schade von see-erfahrnen leuten besichtiget [werden]1699 DänGes. IV 115
- hat man sich nicht jedem schiffer anzuvertrauen, sondern hierunter die noͤthige behuitsamkeit anzuwenden, auch durch see-erfahrne unterhandler zu tractiren1721 Hönn,Betrugslex.1 I 337